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Statuten

  1. NAME UND SITZ
    Art. 1
    Unter dem Namen WÄRME SCHENKEN besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Der Sitz des Vereins ist in 6006 Luzern. Der Verein WÄRME SCHENKEN ist politisch und konfessionell unabhängig.
     

  2. ZIEL UND ZWECK
    Art. 2
    Ziele und Zweck des Vereins WÄRME SCHENKEN sind:

    • Die Unterstützung, Förderung, Entwicklung und Durchführung von Projekten für sozial schwache sowie armutsbetroffene Menschen.

    • Die Unterstützung, Förderung, Entwicklung und Durchführung von Projekten für Menschen in Not und schutzbedürftige Menschen.

    • Die Wahrnehmung menschlicher Not und Ausgrenzung sowie die Bewusstseinsbildung der Öffentlichkeit für diese Probleme.

    • Hilfeleistung für Menschen in Not.

    • Die Nutzung aller Möglichkeiten sinnvoller Zusammenarbeit mit öffentlichen Institutionen und anderen Hilfswerken und Koordination der gemeinsamen Tätigkeiten.

    • Die Vernetzung und Kooperation mit Organisationen, die sich für ähnliche Zwecke einsetzen sowie das Fördern der Zusammenarbeit innerhalb dieser Organisationen.

      Die Leistungen des Vereins werden unabhängig zur Mitgliedschaft erbracht.

      ​Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
       

  3. MITTEL
    Art. 3
    Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

    • Mitgliederbeiträge

    • Erträge aus eigenen Veranstaltungen und anderen Einnahmen aus Vereinstätigkeiten

    • Zuwendungen von öffentlichen Körperschaften und Institutionen

    • Zuwendungen Privater und Firmen

    • Subventionen

    • Erträge aus Leistungsvereinbarungen

    • Spenden und Zuwendungen aller Art

    • Sponsoring

      Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen.
       

  4. MITGLIEDSCHAFT
    Art. 4
    Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die Ziel und Vereinszweck anerkennen und unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

    Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

    Gönner ohne Stimmrecht können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein finanziell unterstützen.


    Art. 5
    Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt mindestens CHF 20.00 und maximal CHF 100.00. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

    Nach Prüfen der Verhältnisse kann der Vorstand wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder anderer wichtiger Gründe dem betroffenen Mitglied den Betrag während der massgebenden Periode reduzieren oder gänzlich erlassen.

    Art. 6
    Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    a) Austritt
    b) Ausschluss
    c) Todesfall

    Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und tritt per sofort ein. Bereits gezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet. Wird der Jahresbeitrag bis drei Monate nach Aufforderung nicht bezahlt erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

    Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.
     

  5. ORGANE
    Art. 7
    Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
    c) die Revisionsstelle
     

  6. DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
    Art. 8
    Ordentliche Mitgliederversammlung
    Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

    Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Vorstand zu richten.

    Art. 9
    Ausserordentliche Mitgliederversammlung
    Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks einzuberufen. Die Einladung hat 30 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

    Art. 10
    Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstandes. Über die Verhandlungen wird ein Beschlussprotokoll geführt.

    Art. 11
    Aufgaben und Kompetenzen
    Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
    a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
    b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
    c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Revisionsstelle.
    f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    g) Genehmigung des Jahresbudgets
    h) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
    i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
    j) Änderung der Statuten
    k) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
    l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

    Art. 12
    Beschlussfassung
    Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse an der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident keinen Stichentscheid. Sollte nach erneuter Diskussion keine Mehrheit erreicht werden, so zählt das Mehr des Vorstandes. Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist nur durch ein anderes Vereinsmitglied zulässig.

    Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer Zweidrittel-Mehrheit der Stimmberechtigten.

    Art. 13
    Über Gegenstände, die nicht ordentlich traktandiert sind, darf ein Beschluss gefasst werden, sofern die Mehrheit der Anwesenden Vereinsmitglieder auf das Geschäft eintreten möchte.

    Art. 14
    Bei der Beschlussfassung über die Décharge oder über einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.
     

  7. DER VORSTAND
    Art. 15
    Organisation
    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr. Auch bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten einfach.

    Art. 16
    Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die

    Art. 17

    Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand selbstständig. Solche Wahlen sind an der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

    Art. 18
    Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

    Art. 19
    Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
    a) Präsident
    b) Vizepräsident
    c) Kassier
    d) Administration

    Ämterkumulation ist zulässig.

    Art. 20
    Befugnisse
    Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Es sind insbesondere:

    a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen
    b) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen
    c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    d) Bewilligung von Projektanträgen und allfällige Einsetzung weiterer Arbeitsgruppen
    e) Mittelbeschaffung und Mittelverwaltung
    f) Vertretung des Vereins nach Aussen
    g) Erteilen der Zeichnungsberechtigung
    h) Anstellung und Entlassung von Personal
    i) Festsetzung der Löhne und Spesen des Personals

    Art. 21
    Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten.
     

  8. DIE REVISIONSSTELLE
    Art. 22
    Die Revisionsstelle setzt sich aus zwei Personen zusammen. Es kann auch eine juristische Person als Revisionsstelle bestimmt werden. Die Revisionsstelle wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Revisionsstelle erstattet der Mitgliederversammlung den Revisionsstellenbericht. Sie kann während des Jahres Stichproben in der Buchhaltung des Vereins vornehmen.

    Art. 23
    Die Mitgliederversammlung kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn kumulativ:

    • der Verein im Berichtsjahr und im Vorjahr eine Bilanzsumme von CHF 15'000 und einen Betriebsertrag von CHF 25'000 nicht überschreitet;

    • sämtliche Mitglieder zustimmen;

    • der Verein kein Personal beschäftigt.
       

  9. HAFTUNG
    Art. 24
    Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
     

  10. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG
    Art. 25
    Für eine Statutenänderung und/oder eine Vereinsauflösung ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

    Art. 26
    Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen zwingend an eine steuerbefreite Organisation mit Sitz in der Schweiz; welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
     

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 6. Mai 2022 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

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